Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.) Allgemeines
Grundlagen dieses Mietvertrages sind die aufgeführten Vertragsbedingungen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er den Anhänger in ordnungsgemäßem Zustand übernommen hat. Bei Übernahme des Fahrzeugs ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Unvorhersehbare Schäden oder Diebstahl durch einen Vorbenutzer können zu Terminstreichungen führen. Die eventuell geleisteten Kosten für den Hänger werden dann erstattet.
2.) Versicherungsschutz der Anhänger
Die Anhänger sind Haftpflichtversichert und zusätzlich mit einer Teilkasko (ohne Selbstbeteiligung) versichert. Ein Vollkaskoschutz besteht nicht. Es besteht kein Pannen-Schutzbrief. Die Pannenhilfe wird über das Zugfahrzeug abgedeckt wenn dieses einen Pannen-Schutzbrief in seinen Versicherungsvertrag hat. Des Weiteren besteht auch kein Versicherungsschutz für die Ladung und des Anhängers wenn der Schaden selbst verschuldet wird. Diese Bedingungen erkennt der Mieter mit seiner Vertragsunterschrift an.
3.) Auslandsfahrten
Fahrten ins europäische Ausland müssen vor Antritt der Reise oder schon bei Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich dem Vermieter gemeldet werden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Mieter haftet er dem Vermieter für sämtliche daraus sich evtl. ergebenden Schäden, insbesondere für den Mietausfall.
3.1) Fahrten ins Ausland ohne Kaskoschutz (Diebstahl)
Fahrten ins Ausland, in denen kein Kaskoschutz (Diebstahl) besteht, behält sich der Vermieter das Recht vor, eine von ihm angemessene Kaution zu verlangen, die eine Wiederbeschaffung des Anhängertyps nach dem Diebstahl gewährleistet. Sollte vor Reiseantritt keine angemessene Kaution zur Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Anhängertyps seitens des Vermieters verlangt worden sein, haftet der Mieter bei Diebstahl des Anhängers in voller Höhe zur Wiederbeschaffung dieses Anhängertyps.
4.) Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Anhängers bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Bei Rückgabe des Anhängers in ungereinigtem Zustand wird eine Reinigungsgebühr in Höhe 20,- Euro berechnet. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit. Eine Belastung über das gesetzlich zulässige Maß hinaus ist unzulässig. Der Mieter hat den Anhänger sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bestimmungen, so er hat dem Vermieter vollen Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Anhängers zuzüglich Mietausfalls zu leisten.
5.) Mietdauer und Rückgabe
Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger, in dem von ihm übernommenen Zustand, am vereinbarten Tag während der üblichen Geschäftszeit zurückzugeben. Wird der Rückgabetermin um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Vermieter zu benachrichtigen, außerdem ist der Mieter zur Zahlung einer Tagesmiete verpflichtet. Nach 3 Tagen ohne Benachrichtigung erfolgt Anzeige wegen Unterschlagung. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Anhängers sowie der Fahrzeugpapiere verpflichtet den Mieter zum Ersatz, des Vermieters hieraus entstandenen Schaden und zur Zahlung der vereinbarten Tagesmiete.
6.) Zahlungsbedingungen
Mietpreis und Kaution sind fällig bei Abholung des Anhängers. Der Vermieter behält sich das Recht vor bei Vertragsabschluss eine Anzahlung zu verlangen.
7.) Auftreten von Schäden
Bei Auftreten von Schäden ist, zwecks Durchführung der Reparatur, sofort telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen. Andernfalls trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten und haftet für jeden Schaden, den der Vermieter durch Nichtbeachten dieser Vertragsbestimmung erleidet. Beschädigte Teile sind aufzuheben und dem Vermieter vorzulegen.Bei entstandenen Defekt am Anhänger, der einen Weiterfahrt nicht möglich macht, ist die Pannenhilfe (Schutzbrief, ADAC, AvD) über das Zugfahrzeug abgedeckt wenn dieses einen solchen Pannen-Schutzbrief in seinen Versicherungsvertrag hat. Diese Bedingungen erkennt der Mieter mit seiner Vertragsunterschrift an.
7.a) Reifenschäden
Bei Reifenschäden haftet der Vermieter nur bei groben Vorsatz, ansonsten allein der Mieter
8.) Umfang der Haftung des Mieters
Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Anhänger in vollem Umfange für dem Vermieter entstandenen unmittelbaren Schadensfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Wertminderung und Mietausfall. Der Mieter ist für die Anhängerlast seines Fahrzeugs selbst verantwortlich. Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, auch für Folgekosten am Fahrzeug des Mieters. Ebenso ist der Mieter für die Einhaltung der gesetzlichen Ladungssicherung verantwortlich.
Bei Benutzung der dazu gemieteten Spanngurte haftet der Vermieter nicht für daraus entstandene Folgeschäden. Da die Benutzung der Spanngurte auf eigene Gefahr erfolgt.
8.1) Haftungsfreiheit des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, die sich aus dem Betrieb, bzw. der Nutzung des Anhängers durch den Mieter ergeben. Für Reifenschäden, die durch groben Vorsatz des Mieters entstehen haftet nicht der Vermieter. Durch Benutzung der dazu gemieteten Spanngurte haftet der Vermieter nicht für daraus entstandene Folgeschäden. Da die Benutzung der Spanngurte auf eigene Gefahr erfolgt.
9.) Besondere Pflichten des Mieters bzw. Fahrers bei Unfall
Zur Ermittlung der Unfalltatsachen ist stets die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter vorhanden ist. Bei Beschädigung des Anhängers durch Verkehrsunfall, sind der Mieter oder dessen Fahrer verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschrift aller Unfallbeteiligter und Zeugen, Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Erklärungen zu Schuldfrage dürfen anderen Unfallbeteiligten nicht gemacht werden. Der Vermieter ist sofort telefonisch zu benachrichtigen und anschließend ist ihm eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallhergang zu geben. Handelt der Mieter oder dessen Fahrer dieser Vorschrift zuwider, so haftet der Mieter dem Vermieter.
10.) Besondere Vereinbarungen
Etwaige zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
11) Stornierungen
Im Fall einer Stornierung bis zu 28 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn fallen Stornokosten in Höhe der geleisteten Anzahlung an. Danach werden 50% des vereinbarten Mietzinses berechnet. Bis zu 10 Tagen vor vereinbarten Mietbeginn werden 75% des vereinbarten Mietzinses berechnet. Bis zu 3 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn fallen dann 100% des vereinbarten Mietpreises an.